Die Grundlage unseres Wirkens
Die Satzung von United for Humanity bildet das Fundament unserer Arbeit. Sie definiert unsere Ziele und die Art und Weise, wie wir Verantwortung übernehmen. Als humanitäre Organisation stehen wir für Transparenz, Unabhängigkeit und Solidarität – und genau das spiegelt sich in unserer Satzung wider. Sie ist unsere Richtschnur für nachhaltiges Handeln und echte Veränderung. Wir überprüfen regelmäßig, ob unsere Satzung zeitgemäß ist und rechtliche Anforderungen erfüllt – und Erneuern diese bei Bedarf.
Die Satzung des United For Humanity e.V.
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1) Der Verein führt den Namen „United For Humanity“ (im Folgenden auch „UFH“).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“;
2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3) Der Verein wurde am 22.08.2025 errichtet.
4) Der Verein ist politisch und ethnisch neutral.
5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1) Zwecke des Vereins sind:
- Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
- Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, sachliche und medizinische Unterstützung von Personen und Gemeinden in Deutschland sowie Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, sowie durch die Aufklärung der Öffentlichkeit über die sozialen Missstände und die lebensunwürdige Situation von Personen in derlei Krisengebieten.
3) Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Zuwendung von Mitteln an eine andere Körperschaft im In- oder Ausland oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Nr. 1 AO) verwirklichen. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Die Zuwendung von Mitteln an eine Körperschaft des privaten Rechts, die weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig ist, setzt voraus, dass diese die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwendet und die Rechtsform des Empfängers im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG entspricht. Der Verein hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel durch die Körperschaft im Ausland ausreichend nachgewiesen werden kann; die erhöhte Mitwirkungspflicht des Vereins – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und Beschaffung der erforderlichen Nachweise unter Ausschöpfung der bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten – gegenüber dem Finanzamt bei Auslandssachverhalten ist zu beachten (§ 90 Abs. 2 AO).
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3) Die Mitgliedschaft im Verein ist ausgeschlossen für Personen, die in Organisationen, welche gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze verstoßen, Mitglied sind oder in einer solchen Organisation eine Funktion ausüben. Insbesondere gilt dies auch für Organisationen, welche vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer Landesbehörde für Verfassungsschutz beobachtet werden.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5) Wird festgestellt, dass Organmitglieder ein Mitglied in einer in §3 3) genannten Organisation sind oder dort eine Funktion ausüben, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Abberufung des Organmitglieds entscheiden kann.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kuratorium
§ 7 DER VORSTAND
1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
Es müssen mindestens zwei Personen dem Vorstand angehören.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber für in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Im Fall der Haftung Dritten gegenüber können die in Absatz 1 genannten Organmitglieder vom Verein die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat ihr einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
6) Der 1. Vorstandsvorsitzende und der 2. Vorstandsvorsitzende können nach ihrem Ermessen einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betrauen.
7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.
§ 8 AMTSDAUER DES VORSTANDS
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Schriftform, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
4) Darüber hinaus können Beschlussfassungen auch auf dem Wege telefonischer, schriftlicher Abstimmung oder auch per E-Mail erfolgen, wenn diesem Verfahren nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes widersprechen und alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.
2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden zu den Mitgliederversammlungen als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen und haben dort Rederecht.
3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Entscheidung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
- Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Auskunft vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Personen die Bücher und Schriften des Vereins sowie den Bestand der Vereinskasse einsehen und prüfen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verhaltenskodex des Vereins.
§ 11 DIE EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Text- oder Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
3) Bei Einladung in Schriftform gilt das Einladungsschreiben als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4) Die Mitgliederversammlung kann entweder vor Ort oder als virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden.
5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2) Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine offene Wahl beschließen.
4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich oder in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
7) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung oder die Umwandlung des Vereins ist unzulässig.
9) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG
1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 DAS KURATORIUM
1) Der Verein hat ein Kuratorium, das aus maximal 10 Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des Vereins sind für das Kuratorium ausgeschlossen.
2) Seine Mitglieder sollen ein breites Spektrum der (Zivil-)Gesellschaft, der muslimischen Community und der notwendigen Kompetenzen für eine Nichtregierungsorganisation abbilden und sich den Werten und Zielen des United For Humanity e.V. verpflichtet fühlen. Frauen und Männer sollen zu jeweils mindestens 40% vertreten sein.
2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Kuratoriumsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
3) Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vereins und berät den Vorstand. Die Mitglieder des Kuratoriums unterstützen den United For Humanity e.V. bei der Durchführung seiner Maßnahmen.
3) Die Tätigkeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6) Das Kuratorium versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Text- oder Schriftform unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
7) Die Kuratoriumssitzung kann entweder vor Ort oder als virtuelle Sitzung stattfinden.
8) Die Mitglieder des Vorstands dürfen an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen und haben Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Aktion Deutschland Hilft e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 22.08.2025 errichtet (verabschiedet).

